Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma proxowell GmbH

1. Allgemeines - Geltungsbereich

Alle Bestellungen erfolgen, soweit kein separater Vertrag dafür zu Grunde liegt, ausschließlich nach der Maßgabe der nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Verkaufsbedingungenen des Auftragnehmers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden schriftlich akzeptiert. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen stehender oder abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

 

2. Lieferung

Wir sind berechtigt, Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss zu verlangen, soweit dies dem Auftragnehmer zumutbar ist. Etwaige hieraus entstehende Auswirkungen in Bezug auf Mehr- oder Minderkosten sowie auf den Liefertermin sind angemessen zu berücksichtigen.
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Auftragserteilung. Umstände, die eine Einhaltung des Liefertermins gefährden oder unmöglich machen, sind uns unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur termingerechten Lieferung wird hiervon nicht berührt. Bestellungen mit einem dem Kalender nach bestimmbaren Liefertermin sind als Fixtermine anzusehen. Bei Überschreitung dieses Termins ist der Auftragnehmer ohne Mahnung in Lieferverzug. Im Falle eines Lieferverzugs sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer ohne weiteren Nachweis eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Auftragswertes für jeden Kalendertag der verspäteten Anlieferung bis zu einem Höchstbetrag von 8 % des Auftragswertes einzufordern. Darüber hinaus kann unter Anrechnung der Vertragsstrafe Ersatz sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Verzugsschäden geltend gemacht werden. Liefert der Auftragnehmer auch nach einer angemessenen Nachfrist nicht, sind wir berechtigt, unter Anrechnung der Vertragsstrafe nach unserer Wahl Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und/oder uns Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Vorliegen höherer Gewalt entlastet den Auftragnehmer nur, wenn er die Umstände die sie begründen, unverzüglich mitteilt und sich bei deren Eintritt nicht bereits in Verzug befand. Teillieferungen und Lieferungen vor dem geforderten Termin sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Sobald der Auftragnehmer damit rechnen muss, vereinbarte Liefertermine nicht einhalten zu können, hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen.

 

3. Zahlungsbedingungen

Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferers „frei Bestimmungsort DAP“, d.h. die Ware wird am Bestimmungsort auf Kosten und Gefahr des Verkäufers zur Entladung bereitgestellt. Dieser trägt bis dahin alle Gefahren und Kosten einschließlich Zölle und Steuern.
Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Die Zahlungsfrist rechnet sich ab Rechnungseingangsdatum unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Lieferung.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu.

 

4. Gefahrübergang

Gefahrübergang erfolgt mit Ablieferung des Liefergegenstandes bzw. mit Abnahme, sofern eine solche vereinbart ist oder zu erfolgen hat.

 

5. Geheimhaltung / Unterlagen

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Unterlagen sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung zu verwenden. Nach Bestellabwicklung sind sie unverzüglich und unaufgefordert an uns zurückzugeben.

 

6. Gewährleistungsansprüche / Reklamationen

Die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen stehen uns uneingeschränkt zu. Insbesondere sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstandes zu verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern sofern sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Auftragnehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung notwendigen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Weitere gesetzliche Ansprüche, wie z. B. Schadenersatzansprüche, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

 

7. Haftung des Lieferers

Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und jede Form der Fahrlässigkeit auch im Hinblick auf seine Angestellten, Mitarbeiter, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

 

8. Schutzrechte

Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine gewerblichen Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

 

9. Eigentumsvorbehalt

Mit der Übergabe des vom Auftragnehmer gelieferten Liefergegenstandes erwerben wir unmittelbar Eigentum hieran. Ein Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers, auch in Form eines erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehaltes seiner Vorlieferanten wird von uns nicht anerkannt.

 

10. Bearbeitungsaufträge

Von uns angeliefertes Material zur weiteren Bearbeitung bleibt in jedem Fall unser uneingeschränktes Alleineigentum, unabhängig davon, in welchem Umfang eine Bearbeitung vorgenommen wird. Im Falle der Verarbeitung erwerben wir das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen, gelten also als deren Hersteller im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB. Der Auftragnehmer ist lediglich Verwahrer. Dies gilt auch dann, wenn die Erzeugnisse wertvoller sind, als die gelieferten Sachen, jedoch dient die verarbeitete Ware nur zur Sicherung in Höhe des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache.

 

11. Gerichtsstand / Erfüllungsort / anwendbares Recht

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftragnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, unser Geschäftssitz Gerichtsstand und Erfüllungsort. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht.

 

12. Schlussbestimmung / Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. des restlichen Teils der Klausel nicht berührt. Für diesen Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 23. Mai 2014