Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der Firma proxowell GmbH

- nachfolgend proxowell gennant - 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Die Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten ausschließlich; entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Lieferant nicht an, es sein denn, der Lieferant hätte schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

1.2. Mündliche und telefonische Vereinbarungen sowie alle sonstigen Erklärungen, insbesondere Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Gleiches gilt für etwaige Zusagen, Beratung und Erklärung des Personals des Lieferanten, nicht jedoch für solche von Mitgliedern der Geschäftsleitung.

1.3. Die Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber und gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

§ 2 Angebote

2.1. Erste Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt und bleibt.

2.2. Soweit nicht andere vereinbart, sind die Angebote des Lieferanten freibleibend.

2.3. Der Lieferant behält an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. a. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

§ 3 Auftragserteilung

3.1. Ein Auftrag gilt erst als erteilt, wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt ist. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Einmal erteilte Aufträge sind unwiderruflich.

3.2. Die Auftragsbestätigung erfolgt erst, wenn die Finanzierung geklärt ist, konkret, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a. Es liegt eine Finanzierungsbestätigung des Auftraggebers beim Lieferanten vor.

b. Es wurde ein Betrag von 30 % der Brutto-Auftragssumme angezahlt.

c. Es liegt eine Bürgschaft (oder Bankbürgschaft) in Höhe der Auftragssumme vor.

d. Es liegt ein Leasingvertrag vor.

 

§ 4 Preise

4.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Lieferanten "ab Werk", ausschließlich Verpackung: diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

4.2. Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden dem Auftraggeber auf Verlangen vom Lieferanten nachgewiesen.

4.3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den Preisen in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

§ 5 Zahlungsbedingungen

5.1. Die Zahlungen sind, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen rein netto, ohne jeden Abzug – auch bei Teillieferungen – zu leisten.

5.2. Bei Überschreiten der vereinbarten Fälligkeiten werden bankübliche Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins, mindestens jedoch 8 % pro Jahr gem. § 288 BGB fällig. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Zahlungsverzugs, bleiben vorbehalten.

5.3. Ist der Auftrag leasingfinanziert und verzögert sich die Zahlung, weil der Auftraggeber die Übernahmebestätigung verzögert oder die Abnahme verweigert, hat der Auftraggeber die o.g. Zinsen zu bezahlen.

5.4. Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechnungen wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers sind nicht statthaft.

5.5. Bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Auftraggebers ist die Kaufpreisforderung sofort fällig.

 

§ 6 Lieferzeit, Lieferverzug, Annahmeverzug und Vertragsbruch

6.1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Finanzierungsvoraussetzungen, wie z.B. die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

6.2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

6.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

6.4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die Ware in Rechnung gestellt und die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Bei Überschreiten der vereinbarten Fälligkeiten werden bankübliche Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins, mindestens jedoch 8 % pro Jahr gem. § 288 BGB fällig, ebenso Einlagerungskosten in Höhe von 1 % des Warenwertes pro Monat. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Annahmeverzugs bleiben vorbehalten.

6.5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Auftraggeber den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

6.6. Erfolgt eine Verschiebung des Lieferzeitpunkts von Seiten des Auftraggebers, muss diese Verschiebung spätestens 3 Wochen vor dem bestätigten Liefertermin erfolgen. Ansonsten muss der Auftraggeber die Ware abnehmen und bezahlen. Die Verschiebung des Liefertermins ist längstens für einen Monat möglich. Bei einer Verschiebung des Liefertermins über einen Monat nach ursprünglich bestätigtem Liefertermin wird die Ware nach dieser Monatsfrist berechnet und ist sofort zur Zahlung fällig. Ebenfalls geht die Gefahr zum Zeitpunkt ab Ablauf der Monatsfrist  auf den Auftraggeber über und der Auftraggeber hat dem Lieferer Einlagerungskoten in Höhe von 1 % des Auftragswertes pro Monat zu bezahlen.

6.7. Die Folgen der Ziffer 6 gelten auch für leasingfinanzierte Aufträge.

6.8. Bei Rücktritt vom Vertrag, Annahmeverweigerung, Vertragsbruch oder der durch das Verhalten des Auftraggebers verursachten Rückholung der Ware hat der Auftraggeber eine Pauschale von 45 % des Warenwertes zu bezahlen, zuzüglich weiterem Aufwand, der dem Lieferer entsteht. Insbesondere wären dies Rückholkosten und Wertminderung der Geräte durch Gebrauch oder Beschädigung.

6.9. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Auftraggeber hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede voll Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Auftraggeber dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessen Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Die weitergehende Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

 

§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung

7.1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang der Zahlung für diese Lieferung sowie aller zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung bereits entstandenen Verbindlichkeiten des Auftraggebers gegenüber vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In Zurücknahme der Kaufsache durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Lieferant hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Lieferant ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwendungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten oder, nach Wahl des Lieferers, der Pauschale in § 6 Abs. 8 – anzurechnen.

7.2. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Lieferant den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferant Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferant die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall des Lieferanten.

7.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung  weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt, soweit er nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist letzteres aber der Fall, kann der Lieferant verlangen, dass der Auftraggeber dem Lieferant die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht.

7.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

7.5. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferanten.

7.6. Der Auftraggeber tritt dem Lieferanten auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwächst.

7.7. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behält der Lieferant sich vor.

 

§ 8 Versand

8.1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Wenn der Auftraggeber nichts vorschreibt, wird der Versand nach Ermessen des Lieferers durch die jeweils zweckmäßigste Versandart vorgenommen.

8.2. Versicherung gegen Transportschäden wird nur bei ausdrücklichem Auftrag des Auftraggebers für dessen Rechnung nach bestem Ermessen übernommen.

8.3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

 

§ 9 Mängelhaftung

9.1. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

a. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Lieferung oder Leistung nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstands, insbesondere wegen fehlender Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

b. Für Rahmen und Schweißnähte beträgt die Gewährleistungszeit zwei (2) Jahre.

9.2. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

9.3. Von denen durch die Ausbesserung bzw. Ersatzteillieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Die Kosten des Aus- und Einbaus trägt der Auftraggeber.

9.4. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

9.5. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung der daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Für Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse, Witterungs- oder anderer Natureinflüsse wird keine Haftung übernommen.

9.6. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht.

9.7. Reklamationen hinsichtlich Fehlmengen können nur innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Sendung berücksichtigt werden.

 

§ 10 Gesamthaftung

10.1. Die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Pflichtverletzungen aus Schuldverhältnissen oder aus unerlaubter Handlung, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB – ist ausgeschlossen, es sein denn, Ansprüche werden in diesen Bedingungen oder seitens des Lieferanten ausdrücklich zugestanden.

10.2. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

10.3. Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

 

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

11.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechts-beziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.

 

Stand: 5. März 2009